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§ 9 BestG - Überführung in Leichenhallen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden in eine Leichenhalle zu überführen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist bestattet oder an einen Ort außerhalb Berlins befördert wird.

(2) Leichenhallen im Sinne des Absatzes 1 sind die von dem Bezirksamt als geeignet anerkannten Leichenaufbewahrungsräume der Krankenanstalten, der Friedhöfe, der Krematorien, der anatomischen Institute, der gewerblichen Bestattungsunternehmen und der Polizeibehörde.

(3) Für die Verpflichtung, die Leiche in eine Leichenhalle überfahren zu lassen, gilt § 16 entsprechend.