§ 14 BestG - Öffentliches Ausstellen von Leichen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.
(2) Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.