Versionsverlauf


§ 14 BestG - Öffentliches Ausstellen von Leichen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.

(2) Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.