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  • ab 17.07.2019 (aktuelle Fassung)

§ 13 LStatG NRW - Statistische Geheimhaltung

Bibliographie

Titel
Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen (LStatG NRW)
Amtliche Abkürzung
LStatG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2006

(1) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung einer Statistik betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

  1. 1.

    Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die oder der Einzelne zuvor schriftlich eingewilligt hat, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,

  2. 2.

    Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, die sich auf öffentliche Stellen im Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht auf Grund einer eine Bundes- oder Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,

  3. 3.

    Einzelangaben, deren Übermittlung oder Veröffentlichung durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und

  4. 4.

    Einzelangaben, die keiner befragten oder betroffenen Person zuzuordnen sind, insbesondere wenn sie mit Einzelangaben anderer zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach § 14 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift sind.

(3) Die Regelungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S 244, ber. 5. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 25 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300)