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§ 20 BbgLWahlG - Briefwahl.

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt worden, ist, eingeht.

(2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten

  1. 1.
    den Wahlschein,
  2. 2.
    in einem besonderen verschlossenen Umschlag den Stimmzettel.

(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

(4) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(5) Im Falle einer Anordnung des Kreiswahlleiters nach § 10 Abs. 4 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in den Absätzen 1 und 4 die Wahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat.