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  • ab 14.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 46 NatSchG - Genehmigung von Sperren, Anordnung von Durchgängen (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

(1) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf zum Ausschluss des Betretungsrechts durch Sperren einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe. Für vorübergehende Sperrungen, die für Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdausübung, für zulässige sportliche Veranstaltungen oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich sind, genügt eine unverzügliche Anzeige an die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde.

(2) Bedarf eine Sperre einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu erteilen, soweit

  1. 1.

    bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die berechtigten Wohn- oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern,

  2. 2.

    die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt wird, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder erheblich verunreinigt wird

und keine überwiegenden Gründe des Erholungsinteresses der Bevölkerung entgegenstehen. Die Genehmigung kann befristet werden.

(4) Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht werden.

(5) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung auf einem Grundstück, das nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer dadurch in seinen Rechten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.