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§ 17 LWaldG - Benutzung fremder Grundstücke, Duldung von Wegen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

(1) Sind forstliche Maßnahmen ohne Benutzung eines fremden Grundstückes oder Weges nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist dessen Besitzer verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Waldbesitzers die Benutzung zu dulden.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, einen dadurch entstehenden Schaden zu erstatten.

(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde mit den beteiligten Grundstückseigentümern und den zuständigen Behörden festlegen, dass die Anlage eines Weges auf den betroffenen Grundstücken gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden ist. Waldbesitzer und Dritte, die durch die Anlage Vorteile haben, sollen in angemessenem Umfang zu den Kosten herangezogen werden.

(4) Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Duldung oder des Schadensersatzes gemäß Absatz 3 nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die obere Forstbehörde. Vor der Entscheidung sind alle Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist den Beteiligten schriftlich zuzustellen.

(5) Ursprünglich vorhandene Verbindungswege zu Waldflächen sollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, soweit notwendig, im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens wieder hergestellt werden.