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§ 29 GkG - Allgemeine Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Redaktionelle Abkürzung
GkG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
202

(1) Aufsichtsbehörde für die Zweckverbände ist

  1. 1.
    die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat, wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt sind sowie wenn Kreise, kreisfreie Städte, das Land oder Gemeindeverbände, zu deren Mitgliedern Kreise, kreisfreie Städte oder das Land gehören, beteiligt sind,
  2. 3.
    in allen übrigen Fällen der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, in dessen Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat.

Für gemeinsame Kommunalunternehmen gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, wenn der Landrat Aufsichtsbehörde ist, sonst das Innenministerium. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

(3) Im Übrigen gelten für die Aufsicht über die Zweckverbände und die gemeinsamen Kommunalunternehmen die Vorschriften des 13. Teils der Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 126 entsprechend.

(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Pflichtregelungen wird die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände, die ordnungsmäßige Durchführung der Aufgaben innerhalb ihres Verwaltungsbezirks zu überwachen, nicht berührt. Für die zum Abschluss und zur Kündigung einer Vereinbarung erforderliche Genehmigung, die Anordnung einer Pflichtregelung und die Genehmigung ihrer Kündigung ist zuständige Aufsichtsbehörde

  1. 1.

    die Bezirksregierung

    1. a)

      wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes beteiligt ist,

    2. b)

      wenn Kreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind,

    3. c)

      wenn ein Gemeindeverband beteiligt ist, zu dessen Mitgliedern Kreise oder kreisfreie Städte, der Bund oder das Land gehören; zuständig ist die Bezirksregierung, zu deren Bezirk die Körperschaft gehört oder in deren Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt.

  2. 2.

    in allen übrigen Fällen der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; zuständig ist der Landrat, zu dessen Bezirk die Körperschaft gehört oder in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt.