§ 6 KaffeeStV - Sicherheitsleistung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
- Amtliche Abkürzung
- KaffeeStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-15-3-1
(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge an Kaffee fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.