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§§ 31 - 34, Abschnitt 16 - Zu § 21 des Gesetzes
§ 31 KaffeeStV, Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
§ 32 KaffeeStV, Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
§ 33 KaffeeStV, Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
§ 34 KaffeeStV, Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat