§ 1 PachtKredG
Bibliographie
- Titel
- Pachtkreditgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PachtKredG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7813-1
Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks kann an dem ihm gehörenden Inventar einem zugelassenen Kreditinstitut (Pachtkreditinstitut) zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehns ein Pfandrecht (§ 1204 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ohne Besitzübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes bestellen.