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§ 1 PachtKredG

Bibliographie

Titel
Pachtkreditgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PachtKredG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7813-1

§§ 1 u. 4 Abs. 3: BGB 400-2

Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks kann an dem ihm gehörenden Inventar einem zugelassenen Kreditinstitut (Pachtkreditinstitut) zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehns ein Pfandrecht (§ 1204 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ohne Besitzübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes bestellen.