§ 44 KWG - Ersatzleute
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Bei Verhältniswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, als Ersatzleute der aus ihrem Wahlvorschlag Gewählten - gegliedert nach Gebiets- und Bereichslisten - in der im Wahlvorschlag aufgeführten Reihenfolge vom Gemeindewahlausschuss festzustellen.
(2) Bei Mehrheitswahl sind die gewählten Personen, auf die kein Sitz entfällt, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzleute vom Gemeindewahlausschuss festzustellen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Reihenfolge.
(3) Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an oder stirbt sie oder er oder scheidet ein Mitglied aus dem Gemeinderat aus, so stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die nachrückende Ersatzperson fest. Dabei ist die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag - gegliedert nach Gebiets- und Bereichslisten - maßgebend. § 41 Abs. 5 und § 43 finden entsprechende Anwendung.