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§ 14 BörsZulV - Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Prospekts die Verantwortung übernehmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

Der Prospekt muß Namen und Stellung, bei juristischen Personen oder Gesellschaften Firma und Sitz, der Personen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt des Prospekts die Verantwortung übernehmen; er muß eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, daß ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.