§ 221 LBG - Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten und Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, müssen zugestellt werden, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Landesgesetzes über die Zustellung in der Verwaltung vom 14. März 1955 (GVBl. S. 25, 69), geändert durch § 135 des Gesetzes vom 20. Juni 1974 (GVBl. S. 233), BS 2010-1.