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§ 221 LBG - Zustellung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten und Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, müssen zugestellt werden, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Landesgesetzes über die Zustellung in der Verwaltung vom 14. März 1955 (GVBl. S. 25).