Versionsverlauf

§ 80 NVwVG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Vollstreckungsverfahren, die am 31. Mai 2011 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 34 Abs. 2, längstens bis zum 31. Mai 2012, kann die Versteigerung im Internet gemäß § 42 als besondere Verwertung angeordnet werden.