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  • ab 01.01.2006 (außer Kraft)

§ 5 NatSchG - Regionale Mindestdichte von Biotopvernetzungselementen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

Für die freie Landschaft soll eine regionale Mindestdichte von linearen und punktförmigen Elementen, die für den jeweiligen Naturraum typisch und zur Vernetzung von Biotopen erforderlich sind (Biotopvernetzungselemente), erhalten werden. Bei Unterschreiten der regionalen Mindestdichte sollen weitere Biotopvernetzungselemente insbesondere durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 sowie über Förderprogramme, durch geeignete Landschaftspflegemaßnahmen oder andere geeignete Maßnahmen neu eingerichtet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).