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§ 43 SächsBG - Fristen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 23 Abs. 3 BeamtStG) und des Beamten auf Widerruf (§ 23 Abs. 4 BeamtStG) beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit

  1. 1.

    von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,

  2. 2.

    von mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsende und

  3. 3.

    von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit bei demselben Dienstherrn oder bei dem Verwaltungsträger, dessen Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.

(3) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 SächsDG gelten entsprechend.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG ist die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Auflösung oder Umbildung der Behörde zulässig.