§ 3 21. BImSchV - Errichtung und Betrieb von Tankstellen

Bibliographie

Titel
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
21. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-21

(1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff aus den Fahrzeugtanks austretenden Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfaßt und dem Lagertank zugeführt werden. Gasrückführungssysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere

  1. 1.

    bei Gasrückführungssystemen ohne Unterdruckunterstützung

    1. a)

      nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahrzeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüllstutzen für die Gasrückführung geeignet ist,

    2. b)

      der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem bei ausreichend niedrigem Strömungswiderstand gewährleistet ist,

    3. c)

      der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben des Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet,

    4. d)

      die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Prozent haben und

    5. e)

      die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse, Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu Undichtigkeiten führen können,

  2. 2.

    bei Gasrückführungssystemen mit Unterdruckunterstützung das Volumenverhältnis von rückgeführtem Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch zu getanktem Kraftstoff 105 vom Hundert nicht überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.
    für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Tankstellen mit einer jährlichen Abgabemenge an Ottokraftstoffen bis zu 1.000 Kubikmeter,
  2. 2.
    für das Betanken von Fahrzeugen, die mittels eines Gasrückführungssystems nicht betankt werden können.