§ 5 21. BImSchV - Überwachung

Bibliographie

Titel
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
21. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-21

(1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) 1Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 und 4 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in folgenden Abständen feststellen zu lassen:

  1. 1.

    erstmals bis spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme des Gasrückführungssystems und sodann

  2. 2.

    alle zweieinhalb Jahre bei der Abgabe von Kraftstoffgemischen,

  3. 3.

    alle fünf Jahre bei der Abgabe von Ottokraftstoffen.

2Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren der Anlage 1 Nummer 1 feststellen zu lassen ist. 3Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem Schlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. 4Die Überprüfung ist entsprechend Nummer 5.4 der DIN EN 16321-2, Ausgabe Dezember 2013, durchzuführen. 5Das Prüfverfahren nach Nummer 5.5 oder 5.6 der DIN EN 16321-2 sollte nur dort zur Anwendung kommen, wo eine Messung nach Nummer 5.4 nicht durchgeführt werden kann.

(3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abständen von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen feststellen zu lassen:

  1. 1.

    erstmals frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann

  2. 2.

    alle drei Jahre.

(4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3, dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist

  1. 1.

    die Tankstelle unverzüglich instand zu setzen und

  2. 2.

    durch eine zugelassene Überwachungsstelle, durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach der Überprüfung eine Wiederholungsüberprüfung durchführen zu lassen.

(5) 1Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. 2Der Betreiber hat den jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren. 3Eine Durchschrift des jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzuleiten.

(6) 1Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssystem in folgenden Abständen von einer befähigten Person auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich von einem Fachbetrieb instand setzen zu lassen:

  1. 1.

    mit Unterdruckunterstützung und einer automatischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 mindestens einmal alle zweieinhalb Jahre,

  2. 2.

    ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3 mindestens einmal vierteljährlich.

2Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6 ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3 bis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. 3Das Ergebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2 und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten und diese Ergebnisse der zugelassenen Überwachungsstelle oder dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen während der Prüfung nach Absatz 2 vorzulegen.

(7) 1Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben werden. 2Die signalisierten Störungen und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten.

(8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(9) 1Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum 1. Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfassen. 2Die Aufzeichnungen darüber sind drei Jahre ab der Erstellung am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind.