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  • ab 17.10.1994 (aktuelle Fassung)

§ 60 KrO NRW - Verantwortung des Landrats

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Amtliche Abkürzung
KrO NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Der Landrat hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde die Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann er sich bei den staatlichen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.

(2) Der Landrat untersteht der Dienstaufsicht der Bezirksregierung. Er ist in allen Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich.