§ 2 VwKostG M-V
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- VwKostG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen. Dabei hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen der Vorschriften der §§ 3 bis 6 zu halten.
(2) Kostenverordnungen erlassen die jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Innenminister und der Finanzministerin.
(3) In Angelegenheiten, die eine gleichmäßige Regelung für alle Geschäftsbereiche zulassen, sollen Gebührensätze in einheitlicher Höhe erhoben werden.