§ 77 KWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
Das Wahlergebnis für die Gemeindebezirke oder Stadtbezirke wird vom Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt gemacht. § 58 gilt entsprechend.