§ 11 BbgMeldeG - Löschung und Aufbewahrung von Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Das Verfahren der Löschung regelt das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die für Zwecke des Suchdienstes gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 sind unverzüglich nach Übermittlung an den Suchdienst zu löschen. Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 ist unverzüglich nach Speicherung der Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen.

(2) Nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod eines Einwohners sind unverzüglich die Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise, die

  1. 1.
    für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3,
  2. 2.
    zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5,
  3. 3.
    für das waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 8,
  4. 4.
    zur eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 9,
  5. 5.
    für die Mitwirkung bei der Sicherung der Zweckbestimmung von mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 10,
  6. 6.
    für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz nach § 3 Abs. 2 Nr. 11

gespeichert wurden, zu löschen. Mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug eines Einwohners folgenden Kalenderjahres sind folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu löschen:

  1. 1.
    die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 11,
  2. 2.
    die für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten gespeicherten steuerrechtlichen Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2.

(3) Fünf Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes eines Einwohners sind folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern:

  1. 1.
    die für die Identitätsfeststellung gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 14 bis 19,
  2. 2.
    die für den Wohnungsnachweis gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 13,
  3. 3.
    die für Wahlzwecke gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1,
  4. 4.
    die zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 erforderlichen Daten.

Sie dürfen mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen, etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages sowie des Sterbetages und -ortes nur noch verarbeitet werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 28 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 unerlässlich ist oder wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.

(4) 50 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes des Einwohners sind auch die zu diesem Zeitpunkt noch gespeicherten Daten und Hinweise zu löschen.

(5) Ist eine Löschung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden.

(6) Die Dauer und Art der gesonderten Aufbewahrung und das Nähere über die Sicherung der Daten nach Absatz 3 Satz 1 regelt das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(7) Vor ihrer Löschung nach Absatz 1 Satz 1 sind die Daten dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten. An Stelle der gesonderten Aufbewahrung nach Absatz 3 Satz 1 können die Daten dem Archiv zur Übernahme angeboten werden, wenn gewährleistet ist, dass die Daten nach Absatz 3 Satz 2 verarbeitet werden können und das Archiv ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen hat.