§ 11 BbgMeldeG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die regelmäßigen Übermittlungen der in § 34 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und das Ordnungsmerkmal (§ 4 des Bundesmeldegesetzes) unter den dort genannten Voraussetzungen und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen,

  2. 2.

    die zum automatisierten Abruf berechtigten öffentlichen Stellen (§ 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes) unter den in § 38 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen,

  3. 3.

    zu bestimmen, dass der Datenabruf abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,

  4. 4.

    die Übermittlung weiterer als die in § 42 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu bestimmen und

  5. 5.

    für Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren die Form der zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlungen und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen.