§ 24 HHG 2024 - Epidemie
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- HHG 2024,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschusses des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung einer Epidemie Beschaffungen in dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang bis zu einem Betrag in Höhe von 2 500 000 000 Euro vorzunehmen.