§ 5d GFRG - Umstellung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GFRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
605-1

(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b werden zum 1. Januar 2006 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Der Verteilungsschlüssel setzt sich aus dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der als Durchschnitt für den in Absatz 2 genannten Erhebungszeitraum und seine beiden Vorjahre in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelten Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land sowie aus folgenden Merkmalen zusammen:

  1. 1.
    Sachanlagen nach § 247 Abs. 2, § 266 Abs. 2 Posten A.II. des Handelsgesetzbuchs (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes;
  2. 2.
    Vorräte nach § 266 Abs. 2 Posten B.I. des Handelsgesetzbuchs (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren, geleistete Anzahlungen) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes;
  3. 3.
    Löhne und Gehälter nach § 275 Abs. 2 Posten 6 Buchstabe a des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes.

Das Verhältnis der Merkmale zueinander wird durch Gesetz festgelegt.

(2) Die zur Festlegung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Daten werden für jeden Erhebungszeitraum, erstmals für den Erhebungszeitraum 1998, von den Gewerbebetrieben erhoben, für die ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird. Nicht zu berücksichtigen sind die Daten von Betriebsstätten, die der Gewerbebetrieb im Ausland unterhält. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind der Steuerbilanz zu entnehmen. Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung, in Fällen der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ihrem Anhang nach §§ 284, 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs zu entnehmen. Gewerbebetriebe mit geschäftszweigspezifischen Gliederungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entnehmen die Daten den Posten, die denen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechen. Abweichend von Satz 1 werden von nicht bilanzierenden Gewerbebetrieben die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nicht erhoben. Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind für diese Betriebe dem Anlageverzeichnis, Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 der Einnahme-Überschuss-Rechnung, jeweils nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, zu entnehmen.

(4) Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden oder hat sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder ist eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, sind die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Daten auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden ergeben sich aus der Aufteilung des im jeweiligen Zerlegungsverfahren angewandten gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes nach den §§ 28 bis 33 des Gewerbesteuergesetzes.

(5) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Umstellung im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik 1998 Berechnungen unter Einbeziehung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten durch.

(6) Zur Vorbereitung der Umstellung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel nach den Absätzen 1 bis 4, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit Ergebnissen der nach Absatz 5 durchgeführten Berechnungen vom Statistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die in Satz 1 genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Einzelangaben empfangen und dass eine Trennung von anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit der Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach den Absätzen 1 bis 4 befasst sind, sichergestellt ist.