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  • ab 29.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 SanOAAusbGV - Höhe des Ausbildungsgeldes

Bibliographie

Titel
Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)
Amtliche Abkürzung
SanOAAusbGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1-31

(1) Der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes entspricht dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind.

(2) Werden Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert, wird das Ausbildungsgeld im gleichen Verhältnis wie die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt.