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Anlage 1 AFuV - Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Amtliche Abkürzung
AFuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2-2

Anlage 1
(zu § 1 Nr. 6)

Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:

Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.

Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereiches liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen ist zu beachten.

Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können, unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie können jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung später erfolgt.

In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenznutzungsplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe A und Buchstabe B.

A Tabellarische Übersicht
Besondere Nutzungsbestimmungen
Lfd. Nr.FrequenzbereicheStatus (1)AFu-Zeugnisklasse gemäß ZulassungsurkundeMaximale LeistungZusätzliche Nutzungsbestimmungen gemäß B
123456
1135,7-137,8kHzSA1 W ERP1210
21.810-1.850kHzPA750 W PEP3
31.850-1.890kHzSA75 W PEP31012
41.890-2.000kHzSA10 W PEP310
53.500-3.800kHzPA750 W PEP3
67.000-7.100kHzPA750 W PEP313
710.100-10.150kHzSA150 W PEP11012
814.000-14.350kHzPA750 W PEP313
918.068-18.168kHzPA750 W PEP313
1021.000-21.450kHzPA750 W PEP313
1124.890-24.990kHzPA750 W PEP313
1228-29,7MHzPA750 W PEP413
1350,08-51MHzSA25 W ERP5
14144-146MHzPA750 W PEP613
15144-146MHzPE<10 W EIRP613
16430-440MHzPA750 W PEP713
17430-440MHzPE<10 W EIRP713
181.240-1.300MHzSA750 W PEP81113
192.320-2.450MHzSA75 W PEP913
203.400-3.475MHzSA75 W PEP9
215.650-5.850MHzSA75 W PEP913
2210-10,5GHzSA75 W PEP913
2310-10,5GHzSE<10 W EIRP913
2424-24,05GHzPA75 W PEP13
2524,05-24,25GHzSA75 W PEP9
2647-47,2GHzPA75 W PEP13
2775,5-76GHzPA75 W PEP91314
2876-77,5GHzSA75 W PEP913
2977,5-78GHzPA75 W PEP913
3078-81,5GHzSA75 W PEP913
31122,25-123GHzSA75 W PEP9
32134-136GHzPA75 W PEP913
33136-141GHzSA75 W PEP913
34241-248GHzSA75 W PEP13
35248-250GHzPA75 W PEP13
36>275GHz---15
B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen
1Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 800 Hz.
2Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
3Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 2,7 kHz.
4Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 7 kHz.
5Zum Schutz der primären Nutzer dieses Frequenzbereichs Nutzung nur durch Inhaber besonderer Zuteilungen. Diese Zuteilungen können mit weiteren Auflagen versehen werden. Die Nutzung des Frequenzbereichs ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.
6Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 40 kHz.
7Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz und bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen 7 MHz.
8Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen 18 MHz.
9Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 10 MHz und bei Fernsehaussendungen 20 MHz.
10Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.
11Im Teilbereich 1.247 bis 1.263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.
12Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15 Watt ERP.
13Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168 kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz, 24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 75,5 - 76 GHz, 77,5 - 78 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz, 10,45 - 10,50 GHz, 76 - 77,5 GHz, 78 - 81,5 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.
14Der Frequenzbereich 75,5 - 76 GHz ist bis zum Jahr 2006 zusätzlich dem Amateurfunkdienst und dem Amateurfunkdienst über Satelliten auf primärer Basis zugewiesen.
15Die Nutzungsbedingungen werden in Übereinstimmung mit der Nutzungsbestimmung D565 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499) durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Nach der Nutzungsbestimmung D565 können die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510 - 546 GHz, 711 - 730 GHz, 909 - 926 GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz durch den Amateurfunkdienst genutzt werden.

(1) Amtl. Anm.:

P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß § 3 Abs. 3 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499. Die mit "P" gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.