§ 4 Bln BodSchG - Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen
Bibliographie
- Titel
- Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- Bln BodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-13
(1) Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 6 in Verbindung mit Anhang 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) gelten entsprechend.
(2) Die zuständigen Behörden erfassen nach pflichtgemäßem Ermessen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen. Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten. Zu ermitteln sind insbesondere Angaben über Lage, Größe, Nutzung, Eigentumsverhältnisse, mögliche Belastungsursachen und Gefährdungen.