§ 20 HBKG - Gesamteinsatzleitung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die Gesamteinsatzleitung obliegt
- 1.dem Gemeindevorstand,
- 2.dem Kreisausschuss, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zur wirksamen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen die Gesamteinsatzleitung bestimmen oder sie übernehmen.