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§ 20 HBKG - Gesamteinsatzleitung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) Die Gesamteinsatzleitung obliegt

  1. 1.
    dem Gemeindevorstand,
  2. 2.
    dem Kreisausschuss, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zur wirksamen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen die Gesamteinsatzleitung bestimmen oder sie übernehmen.