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§ 63 NBG - Altersteilzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn

  1. 1.

    sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt,

  3. 3.

    die Altersteilzeit zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt und

  4. 4.

    dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2Lehrkräften an öffentlichen Schulen darf Altersteilzeit abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 nach Vollendung des 59. Lebensjahres bewilligt werden. 3Abweichend von Satz 1 gilt für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder begrenzt dienstfähig sind, Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4.

(2) 1Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und die Beamtinnen und Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). 2Auf Antrag kann im Einzelfall durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt werden (Teilzeitmodell). 3Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Bereiche bestimmen, dass anstelle des Blockmodells allgemein das Teilzeitmodell anzuwenden ist. 4An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei den Gemeinden der Verwaltungsausschuss und bei den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vorschriften zu erlassen, die

  1. 1.

    den Umfang, den Beginn und die Dauer der Altersteilzeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Besonderheiten der Unterrichtserteilung und des Schuljahres festlegen und

  2. 2.

    die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Teilzeit- oder Blockmodells regeln.

(4) Solange es im Interesse der Unterrichtsversorgung erforderlich ist, kann die oberste Dienstbehörde einzelne Gruppen von Lehrkräften an öffentlichen Schulen von der Altersteilzeit ausnehmen.

(5) § 61 Abs. 2 gilt entsprechend.