Versionsverlauf


  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 19 HRiG - Vorbereitung der Entscheidung

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

Der Minister der Justiz legt dem Richterwahlausschuss die Personalakten mit einem Vorschlag vor und bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Richterwahlausschusses einen oder mehrere Berichterstatter.