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  • ab 01.08.2014 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZZV hF WS 14/15

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015
Redaktionelle Abkürzung
ZZV hF WS 14/15,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin auch an der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.