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§ 76 BGBAG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGBAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
400-1

In den Fällen des § 1667 Absatz 1 Satz 3, § 1640 Absatz 3 und § 1835 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 Satz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches sind für die Aufnahme der vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht angeordneten Verzeichnisse außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig.