§ 95 SGB V - Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) An der kassenärztlichen Versorgung nehmen zugelassene und ermächtigte Ärzte sowie ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Kassenarztsitz).
(2) Um die Zulassung als Kassenarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag nach Ableistung einer einjährigen Vorbereitungszeit für Kassenärzte sowie einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Kassenzahnärzte. Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen.
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Kassenarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die kassenärztliche Versorgung sind für ihn verbindlich.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die kassenärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Kassenarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Kassenarzt die kassenärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine kassenärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Die Zulassung ist auch zu entziehen, wenn dem Kassenarzt infolge gröblicher Verletzung seiner vertragsärztlichen Pflichten die vertragsärztliche Beteiligung entzogen worden ist.
(7) Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes.
(8) Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der Ersatzkassen ist zulässig, soweit und solange der Arzt oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung an der kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 teilnimmt. Einzelheiten der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere das Verfahren der Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung sowie das Verfahren der Ermächtigung, werden in den Verträgen nach § 83 Abs. 3 geregelt. Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen zu Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.