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§ 14b GewStG 1991 - Verspätungszuschlag

Bibliographie

Titel
Gewerbesteuergesetz 1991 (GewStG 1991)
Amtliche Abkürzung
GewStG 1991
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-5

1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, der der größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. 3Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.