§ 14b GewStG 1991 - Verspätungszuschlag
Bibliographie
- Titel
- Gewerbesteuergesetz 1991 (GewStG 1991)
- Amtliche Abkürzung
- GewStG 1991
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-5
1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, der der größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. 3Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.