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§ 14b GewStG 1999 - Verspätungszuschlag

Bibliographie

Titel
Gewerbesteuergesetz 1999 (GewStG 1999)
Amtliche Abkürzung
GewStG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-5

1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet. 3Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. 4Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.