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§ 1 LHebG NRW

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
Amtliche Abkürzung
LHebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2124

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen und soziologischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede auszuüben. Sie haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Beistand zu leisten. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Aufgaben und Berufspflichten einschließlich der Datenerhebung und -speicherung und -übermittlung zu bestimmen, insbesondere

1.die Aufgaben und Tätigkeiten bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen sowie das Verhalten in pathologischen Fällen,
2.die Anwendung von Arzneimitteln,
3.die Pflicht zur Dokumentation der Feststellungen und Maßnahmen sowie der Erteilung von Auskünften zu medizinal-statistischen Zwecken,
4.die Fortbildungspflicht und
5.die besonderen Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. (1)

(1) Amtl. Anm.:

Nummer 4 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG.