§ 2 LHebG NRW
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Beruf der Hebammen (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LHebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2124
(1) Die freiberuflich tätigen Hebammen erheben für ihre berufsmäßigen Leistungen Gebühren.
(2) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Gebühren für die Berufsmäßigen Leistungen festzusetzen. Dabei muss zwischen den berechtigten Interessen der Hebammen sowie der Zahlungspflichtigen ein angemessenes Verhältnis bestehen.