§ 43 LwahlG - Zuständigkeit und Rechtsmittel
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz -LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LwahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuss.
(2) Gegen die Entscheidungen des Landtages ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zulässig. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten die allgemeinen Grundsätze über das verwaltungsgerichtliche Verfahren, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.