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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 103 BbgKVerf - Prüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich sind.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung soll das Rechnungsprüfungsamt einen schriftlichen Prüfungsbericht erstellen. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sind zu beschreiben. Der Prüfungsbericht ist dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. Der Hauptverwaltungsbeamte hat die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsergebnissen zu ziehen. Der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Prüfungsbericht der Gemeindevertretung bekannt.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.