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  • ab 08.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 40 ThürWG - Versickerung von Niederschlagswasser (zu § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 3 WHG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Voraussetzungen regeln, unter denen Niederschlagswasser schadlos versickert werden kann und

  2. 2.

    die zur schadlosen Versickerung von Niederschlagswasser geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen.