§ 40 ThürWG - Versickerung von Niederschlagswasser (zu § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 3 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
- 1.
die Voraussetzungen regeln, unter denen Niederschlagswasser schadlos versickert werden kann und
- 2.
die zur schadlosen Versickerung von Niederschlagswasser geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen.