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§ 14 LBG - Nichtigkeit der Ernennung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn

  1. 1.
    sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,
  2. 2.
    sie ohne die nach § 90 Abs. 2 erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde oder
  3. 3.
    die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

Die Ernennung kann in Fällen der Nummer 1 von der sachlich zuständigen Behörde, in den Fällen der Nummer 2 von dem Landespersonalausschuß rückwirkend bestätigt werden.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. 1.
    nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 nicht zugelassen war oder
  2. 2.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.