§ 14 LBG - Nichtigkeit der Ernennung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn
- 1.sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,
- 2.sie ohne die nach § 90 Abs. 2 erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde oder
- 3.die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.
Die Ernennung kann in Fällen der Nummer 1 von der sachlich zuständigen Behörde, in den Fällen der Nummer 2 von dem Landespersonalausschuß rückwirkend bestätigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
- 1.nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 nicht zugelassen war oder
- 2.nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.