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Art. 74 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen:

  1. 1.
    wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht;
  2. 2.
    wer nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte ist.