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Art. 73 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

(1) Stimmberechtigt sind alle über achtzehn Jahre alten Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) 1Das Stimmrecht ist allgemein, gleich, geheim und unmittelbar. 2Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag sein.

(3) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.