§ 85c HmbSG - Mitglieder des Kuratoriums
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums sind:
- 1.
eine vom Präses der zuständigen Behörde benannte Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vorsitzender,
- 2.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde, die von deren Präses benannt werden,
- 3.
drei Vertreterinnen oder Vertreter von Kammern und Unternehmensverbänden, von denen zwei zuständige Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung, vertreten müssen, die im Einvernehmen mit den auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Unternehmensverbänden und Innungen benannt werden,
- 4.
drei Vertreterinnen oder Vertreter der auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Gewerkschaften.
Zwei Schulleiterinnen oder Schulleiter berufsbildender Schulen, die von der zuständigen Behörde benannt werden, nehmen als beratende Mitglieder an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
(2) Die Ernennung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch den Präses der zuständigen Behörde.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Sind bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht bestellt, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder fort. Die Mitglieder des Kuratoriums können vor Ablauf der Amtszeit nach Anhörung der benennenden Stelle vom Präses der zuständigen Behörde abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus diesem oder einem anderen Grund vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied benannt und bestellt. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt. Sie erhalten weder Tagegeld noch Reisekostenvergütung oder sonstigen Auslagenersatz. Das Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 3. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 225), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.