§ 60 RennwLottG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
- Amtliche Abkürzung
- RennwLottG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-20
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über:
- 1.
die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe,
- 2.
Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde,
- 3.
die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,
- 4.
die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden,
- 5.
die Berechnung der Steuer,
- 6.
die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und
- 7.
die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen.