§ 14 SächsBRKG - Überörtliche und auswärtige Einsätze
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
(1) Gemeinden haben mit ihrer Feuerwehr auf Anforderung Hilfe zu leisten, so weit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Die Gemeinden sind mit ihrer Feuerwehr auch verpflichtet, auf Anforderung in Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr Hilfe zu leisten.
(2) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben auf Anforderung einer benachbarten unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz von erforderlichen Kräften und Mitteln der nach § 39 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Zuständigkeitsbereich der benachbarten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, so weit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Für die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gilt Satz 1 entsprechend. Die Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
(3) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften und Mitteln der nach § 39 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden außerhalb der Landkreise und Kreisfreien Städte anordnen, in denen sie ihren Standort haben. Sie bestimmt dabei zugleich, wem sie unterstellt werden.
(4) Einsätze von Kräften und Mitteln des Katastrophenschutzes außerhalb des Freistaates Sachsen bedürfen der unverzüglichen Anzeige bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
(5) Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland durchzuführen ist. Dem Einsatz im benachbarten ausländischen Grenzgebiet kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorläufig zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und erforderlich erscheint. Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die den Einsatz anordnende Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.
(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann Einsätze im Ausland anordnen.