§ 12 SächsBRKG - Schnell-Einsatz-Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sollen zur Bewältigung von
- 1.
Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Großschadensereignissen,
- 2.
Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7, bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen, oder
- 3.
Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten, Erkrankten oder Betroffenen
Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen. Die Schnell-Einsatz-Gruppen werden aus Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material des Katastrophenschutzes gebildet. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung durch Rechtsverordnung zu regeln.